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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. 

(2) Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Käufers. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Mündliche  Nebenabreden bestehen nicht.

§ 2 (Vertragsabschluss)

(1) Unserer Angebote werden freibleibend und unverbindlich hinsichtlich Ausführungsart, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit abgegeben.

(2) Mit der Bestellung der gewünschten Waren/Leistungen gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

(3) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wenn sie bis dahin nicht erfolgt ist, gelten als Auftragsbestätigung auch die fristgemäße Versandbestätigung oder die fristgerechte Auslieferung der bestellten Ware.

(4) Sämtliche angegebenen Maße, Gewichte, Daten und Abbildungen sind unverbindlich und nur Näherungswerte. Im Rahmen des Zumutbaren sind Abweichungen zulässig.

 

§ 3 (Preise)

(1) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ausschließlich MwSt., Verpackung, Versicherung und sonstigen Nebenkosten. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Sollten sich unsere Selbstkosten, insbesondere Lohn- und Materialkosten, aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen bis zum Tage der Auslieferung nachweislich erhöhen, so sind wir zu einer der Kostensteigerung prozentual entsprechenden Erhöhung der vereinbarten Preise berechtigt.

 

§ 4 (Zahlungsbedingungen)

(1) Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen ab Rechnungszugang, sowie Serviceleistungen sofort, rein netto ohne jeden Abzug in bar zu leisten.

(2) Wechsel werden nur angenommen, falls dies zuvor schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche aus der Annahme von Wechseln entstehenden Spesen werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zuleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung, übernehmen wir keine Haftung. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.

(3) Skonti und Sonderkonditionen werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

(4) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

(5) Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber uns, einschließlich Voraufträgen, nicht nach, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und die sofortige Bezahlung unserer fälligen Forderungen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheiten auszuführen.

(6) Wir behalten uns vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.  Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.

(7) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

 

§ 5 (Fristen, Gefahrübergang)

(1) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung, es sei denn, es liegt ein Fall von § 281 Abs. 2 BGB oder § 323 Abs. 2 BGB vor. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, insbesondere bei Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Arbeitskampf oder Verkehrsstörungen, soweit diese Hindernisse auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an Frachtführer, Spediteur, etc. auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir sonstige Leistungen, z.B. Versand oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben oder bei Nachlieferungen oder Nachbesserungen.

(4) Der Annahmeverzug steht der Übergabe gleich.

(5) Wir schließen soweit nicht schriftlich anders vereinbart, auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung ab.

 

§ 6 (Gewährleistung)

(1) Sämtliche dem Auftrag zugrunde liegende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten etc. geben nur ungefähre Daten an, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Im Rahmen des Zumutbaren sind Abweichungen zulässig.

(2) Bei Vorliegen von Sachmängeln, erfolgt nach unserer Wahl kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung im Rahmen der normalen Liefer- und Arbeitszeiten. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3) Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre; offensichtliche Mängel der Ware oder Leistung müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich angezeigt werden. Werden die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware/Leistung als genehmigt. Für Fremdfabrikate und Softwareprodukte gelten die in den Angeboten genannten Gewährleistungsfristen unserer Lieferanten.

(4) Eine Gewährleistung entfällt für Mängel und Schäden, die auf nach Gefahrübergang eingetretenen, von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen. Insbesondere entfällt eine Gewährleistung insoweit, als der Käufer die Ware unsachgemäß bedient oder Reparaturen oder Veränderungen vornimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass dies für den gerügten Mangel nicht ursächlich war.

§ 7 (Haftung)

(1) Die nachfolgende Haftungsbefreiung gilt nicht für Personenschäden oder sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

(2) Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind, insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

 

§ 8 (Eigentumsvorbehalt)

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher, auch künftiger Forderungen gegen den Käufer vor.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Haftpflichtrisiko zu versichern. Der Kunde tritt bis zum Übergang des Eigentums auf ihn, seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an uns ab, was wir hiermit annehmen.

(3) Der Käufer ist ermächtigt, Vorbehaltsware zu bearbeiten oder zu veräußern, soweit dies zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Durch solche Eingriffe entstehende Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Kunde.

(4) Veräußert der Käufer Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine künftige Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen zur Sicherheit an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der Abnehmer sowie Art und Umfang der ihm gegenüber diesen zustehenden Forderungen mitzuteilen und uns Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftspapiere zu ermöglichen. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen.

(5) Werden vom Kunden Vorbehaltswaren verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an dem fertigen Fabrikat oder an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates ergibt.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um 10% oder mehr, so sind wir auf dessen Aufforderung nach freier Wahl zur Freigabe entsprechender Sicherheiten verpflichtet.

 

§ 9 (Softwareprodukte)

Soweit die zu liefernde Ware Software beinhaltet, gelten die nachfolgenden Sonderbestimmungen.

(1) Wir gewähren dem Kunden eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz (ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe) zur Benutzung der gekauften Software.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die der Software beigepackten Kopie- und sonstigen Nutzungsbeschränkungen des Software-Herstellers strikt einzuhalten. Diese können vor Auslieferung der Software schriftlich von uns angefordert werden. Bei Verstößen gegen die Hersteller-Lizenzvorschriften durch den Käufer und daraus resultierende Inanspruchnahme von Primation haftet der Käufer der Primation voll umfänglich.

(3) Für die ordnungsgemäße Verwendung und Überwachung der Software ist allein der Käufer verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Aufzeichnung von Transaktionen, die Herstellung entsprechender Recovery-Routinen für den Fall einer Fehlfunktion der Software sowie alle sonstigen nötigen Vorsorgemaßnahmen zum Zwecke der Rückgewinnung unbeabsichtigt gelöschter oder anderweitig vernichteter Daten.

(4) Wir übernehmen keinerlei Gewährleistung oder Haftung für Software, die vom Kunden geändert oder nicht ordnungsgemäß (insbesondere unter Verstoß gegen die in Benutzungshandbüchern oder sonstigen Begleitmaterialien beschriebenen Sorgfaltsregelungen) benutzt wurde, soweit es hierdurch zu Fehlfunktionen oder Schäden kommt.

 

§ 10 (Ausfuhrkontrollbestimmungen)

Die Ware ist zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Wird aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hiervon abweichend Ware zum Zwecke des Exports durch den Käufer geliefert, so ist dieser für die Einhaltung sowohl der einschlägigen bundesdeutschen als auch der Exportbestimmungen des Herstellerlandes verantwortlich. Bei Verstößen gegen jedwede Ausfuhrkontrollbestimmungen durch den Käufer und daraus resultierende Inanspruchnahme von uns durch das Herstellerland oder die BRD, haftet der Käufer uns unbeschränkt.

 

§ 11 (Warenrücknahme)

Eine Rücknahme der Ware erfolgt ausschließlich mit unserer Zustimmung im Einzelfall. Daraus ist kein Anspruch für die Zukunft ableitbar. Eine Rücknahmegebühr in Höhe von bis zu 25% des netto Listenpreises wird je nach Auftragswert, Aufwand und weiterer Einsatzmöglichkeit der Produkte separat in Rechnung gestellt. Weiter gelten im Falle eines Rücktritts die gesetzlichen Rücktrittsfolgen.

 

§ 12 (Reparaturen)

Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.

Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 5 und 6 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.

§ 13 (Abtretbarkeit von Ansprüchen)

Der Kunde ist nicht berechtigt seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

§ 14 (Schlussbestimmungen)

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist unser Geschäftssitz alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.

(4) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftchen Zweck weithend erreichen.

AGB PRIMATION Systemtechnik GmbH & CO. KG Stand 04-2023 (pdf)

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